zurück

Reglement

Reglement über den Organistendienst an der katholischen Kirche Birsfelden:

1.    Dem Organisten an der kathol. Kirche in Birsfelden liegt ob:
a. Das Orgel- resp. Harmoniumsspiel und die Gesangsleitung an den
    Sonn- und Feiertagen bei den vor- und nachmittäglichen Gottesdiensten.
b. Das Harmoniumsspiel und allfälliger Gesang bei den Seelämtern, wenn
    solche verlangt werden.
c. Das Harmoniumsspiel und allfälliger Gesang bei Beerdigungen und
    Hochzeiten, wenn solches verlangt wird.
d. Die wöchentlich zweimalige Einübung und Unterricht der
    Kirchensänger, wofür der Stationsgeistliche das Unterrichtszimmer
    im Pfarrhaus zur Disposition stellt.

2.    Hierfür bezieht der Organist:
a. Aus der Kirchenkasse eine jährliche Besoldung von Fr. 100.-, welche
    vierteljährlich ausbezahlt wird.
b. Von den betreffenden Bestellern: für ein Seelamt eine Taxe von
    Fr. 1,50 cts. für Spiel bei Beerdigungen und Hochzeiten eine
    Gratifikation von wenigstens Fr. 1.-.

3.    Die jeweiligen Bewerber um die Organistenstelle haben sich über ihre Befähigung zu derselben genügend auszuweisen.

4.    Der Organist wird vom Kirchenvorstand auf drei Jahre gewählt, kann aber bei grober Pflichtverletzung und Nachlässigkeit ohne weiteres entlassen werden, Will der Organist während seiner Amtsdauer seine Stelle quittieren, so hat er sie vom Tage der Eingabe des Entlassungsgesuches noch drei Monate zu versehen.

5.    Der Organist soll sich bemühen, für den Kirchengesang die geeigneten Kräfte heranzuziehen und es soll ihm ernste Angelegenheit sein, den Kirchengesang möglichst gut und vollkommen zu gestalten.

6.    Derselbe hat sich im Kirchengesange nach den kirchlichen liturgischen Vorschriften des katholischen Gottesdienstes zu richten und soll insbesondere in den Gesängen und beim Harmoniumsspiel alles Profane und Triviale vermeiden.

7.    Bei Auswahl von Messen und Kirchengesangsstücken hat er sich ins Einverständnis mit dem Stationsgeistlichen zu setzten und soll überhaupt die Weisungen und Wünsche desselben in bezug auf den Kirchengesang beachten.

8.    Der Stationsgeistliche wird dem Organisten gerne mit Rath und That zur Seite stehen, insbesondere in bezug auf die liturgischen Vorschriften und die lateinischen Gesänge.

9.    Die nötigen Musikalien werden auf Kosten der Kirchenkasse angeschafft. Für allfällig nötiges Notenpapier und Notenschreiben wird der Organist angemessen entschädigt.

10. Der Organist soll auch auf gehörige Disziplin des Kirchenchors, sowohl bei den Übungen als auch in der Kirche sein Augenmerk richten.

11.Von diesem Reglement ist dem jeweiligen Organisten eine Abschrift mitzuteilen.